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   BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21   

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BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21 (https://dejure.org/2022,12997)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2022 - 2 BvR 354/21 (https://dejure.org/2022,12997)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 (https://dejure.org/2022,12997)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme der unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)

  • Wolters Kluwer

    Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG )

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG )

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Substantiierungsanforderungen im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsverfassungsbeschwerde - und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsverfassungsbeschwerde - und die Prozessführung vor den Fachgerichten

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 2019 war das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Feststellungstenor hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Ansprüche von einem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch auszugehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris, Rn. 6), schon veröffentlicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie habe damals lediglich eine Teilklage erhoben, und rügt, das Landgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, verkennt sie, dass sie zum einen gegenüber dem Landgericht in der Berufungsbegründung die Erhebung einer Teilklage im Ausgangsverfahren nicht thematisiert hat und auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezüglich der Teilklage (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris) eingegangen ist.

    Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris, Rn. 6) nicht damit auseinander, inwieweit die Entscheidung des Landgerichts München II als auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen ist.

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).

    Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 70, 215 ; 72, 119 ; 79, 51 ; 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr).

    Auch sind die Gerichte durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 ; 22, 267 ; 96, 205 ; 134, 106 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).

    Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).

  • OLG München, 15.03.2013 - 10 U 4171/12

    Umfang der Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen durch Vergleich

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Das Amtsgericht Miesbach hatte sich bezüglich der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ausschließlich an der Entscheidung des Oberlandesgerichts München orientiert (Urteil vom 15. März 2013 - 10 U 4171/12 -, juris, verweisend auf BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 -, juris).

    Es stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin durch den Vergleich vom 8. Mai 2007 in Verbindung mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 3. November 2006 ein "uneingeschränktes Schmerzensgeld" zugesprochen worden sei, und zitiert - ebenso wie das Amtsgericht - aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 15. März 2013 - 10 U 4171/12 -, juris).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Auch sind die Gerichte durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 ; 22, 267 ; 96, 205 ; 134, 106 ; stRspr).

    Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, da es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 ).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Das Amtsgericht Miesbach hatte sich bezüglich der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ausschließlich an der Entscheidung des Oberlandesgerichts München orientiert (Urteil vom 15. März 2013 - 10 U 4171/12 -, juris, verweisend auf BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 -, juris).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Auch sind die Gerichte durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 ; 22, 267 ; 96, 205 ; 134, 106 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Dieser Grundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 ).
  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21
    Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvR 933/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 21.07.1964 - 2 BvR 223/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 10-IV-23
    Dies ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gelangt wäre oder im Ganzen zu einer anderen, günstigeren Entscheidung gekommen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 120-IV-17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [206]; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [19 f.]).

    Daher ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Gehörsverstoßes nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - juris Rn. 36; Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 [25 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [132]) und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/19 - juris Rn. 18; Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 68-IV-22
    aa) Neben der Erschöpfung des formellen Rechtsweges erfordert der Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2004, BVerfGE 112, 50 [60]).

    Hieran fehlt es, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gelangt wäre oder im Ganzen zu einer anderen, günstigeren Entscheidung gekommen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 120IV-17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [206]; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [19 f.]).

    Daher ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Gehörsverstoßes nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - juris Rn. 36; Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 [25 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [132]) und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/19 - juris Rn. 18; Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 116-IV-21
    Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [19 f.]; st. Rspr.).

    Daher ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Gehörsverstoßes nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - juris Rn. 36; Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 [25 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [132]) und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/19 - juris Rn. 18; Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 30.06.2023 - 22 ZB 22.2158

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, vor Pandemiebeginn aufgelaufene Steuerrückstände,

    Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 28.7.2022 - 22 ZB 21.2655 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 04.07.2022 - B 12 R 51/21 B

    Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen; Verfahrensrüge im

    Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl BVerfG Beschluss vom 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 mwN) .
  • VerfGH Thüringen, 12.04.2023 - VerfGH 15/22

    Unzulässige, da nicht den Begründungsanforderungen genügende

    - 2 BvR 354/21 -, juris Rn. 11).
  • BSG, 23.06.2023 - B 12 KR 38/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl BVerfG Beschluss vom 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 mwN) .
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